Die Grundsteuerwerte sind auf den 1. Januar 2022 neu festzustellen und werden dann der Grundsteuerberechnung ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt. Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, bestimmte Angaben gegenüber ihrem Finanzamt in einer sogenannten Feststellungserklärung zu machen, beispielsweise zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes.
Müssen Eigentümer bereits zum 1.1.2022 aktiv werden?
Nein, Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Zunächst wird voraussichtlich Ende März 2022 eine öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgen. Die Feststellungserklärung kann dann erst ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabe muss zwingend elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER erfolgen.
Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1.7.2021 soll eine grunderwerbsteuerliche Neuregelung der Share Deals erreicht werden. Ein Share Deal ist der Erwerb einer Gesellschaft durch den Kauf (fast) aller Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Werden dabei Gesellschaftsteile einer Gesellschaft übertragen, die Grundstücke besitzt, stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung.
§ 35c Steuerermäßigung durch energetische Maßnahmen bei zu eigenem Wohnraum genutzten Gebäuden
§ 35c ermöglicht, dass Eigentümer Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an ihrer Immobilie (innerhalb der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) gefördert bekommen.
Gefördert werden die im § 35c Satz 1-8 aufgeführten Maßnahmen: